23.04.2024, BAG: Körperreinigung - vergütungspflichte Arbeitszeit
Ein Containermechaniker, welcher sich infolge Schleifarbeiten während der Arbeitszeit erheblich körperlich verschmutze, machte 55 min. je Arbeitstag als vergütungspflichtige Arbeitszeit für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten geltend. Über die Jahre 2017 – April 2022 ergab sich ein Zahlungsantrag über 25.254 EUR. Das BAG sieht durchaus eine Vergütungspflicht als denkbar an. Zwar sei, so die Beklagte, das Duschen weder angewiesen noch aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich. Das BAG knüpft jedoch daran an, in welchem Grad das Duschen mit der eigentlichen Arbeitsleistung verknüpft ist. Eine solche Verknüpfung kann sich z.B. ergeben, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause - mit öffentlichem Personennahverkehr oder des eigenem Fahrzeug - ohne eine vorherige Reinigung des Körpers nicht möglich erscheint und damit der Gesamtvorgang - arbeiten und duschen - deshalb fremdnützig ist. Nicht jede im Verlauf eines Arbeitstags auftretende Verschmutzung „erfordert“ damit ein Duschen, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeiten steht. Das BAG differenziert olfaktorisch feinsinnig:
Das Waschen zur Beseitigung üblicher Verunreinigung und Körpergeruchsbildung dient der Befriedigung privater Bedürfnisse; es ist nicht ausschließlich fremdnützig und damit nicht vergütungspflichtig. Darüber hinaus gehende Verunreinigung einschließlich olfaktorischer Belästigungen haben den erforderlichen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung, so z.B. wenn der Arbeitnehmer sehr stark verschmutzende Tätigkeiten oder Arbeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen ausübt, er bei seiner Tätigkeit eine körpergroßflächige persönliche Schutzausrüstung trägt oder er Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen oder bei Nässe verrichtet. Hier wäre die Duschzeit vergütungspflichtig.
Um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt es sich zudem dann, wenn das An- und Ablegen einer vorgeschriebenen und nur im Betrieb zu tragenden Dienstkleidung erfolgt. Das Umkleiden ist in diesem Fall ausschließlich fremdnützig.
Auch die Wegezeiten vom Werktor zur Umkleide, Dusche und zurück erkennt das BAG im Fall als vergütungspflichtig an. Denn der Kläger hatte nicht die Möglichkeit, die Arbeitskleidung am Arbeitsplatz an- und abzulegen, sondern muss dafür den räumlich getrennten Umkleideraum aufsuchen. Penibel hatte das LAG die 40 m Wegstrecke von der Umkleide zum Arbeitsplatz und zurück mit 1 min. Wegzeit geschätzt und dann entsprechend für die geltend gemachte Zeit hoch gerechnet.