OLG Köln 06.10.2014: eigenhändiges Testament formunwirksam durch Bezugnahme auf maschinengeschriebenes Schriftstück
Die eigenhändige Form eines Testaments wird gem. § 2247 BGB nicht gewahrt, wenn der Erblasser darin Bezug auf ein mit einer Schreibmaschine, Computer oder Drucker geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt. Im zugrundeliegenden Fall (stark vereinfacht) hat der Erblasser in einem handgeschriebenen Testament, auf den ihm von einer Notarin zugesandten Entwurf eines öffentlichen Testaments Bezug genommen und diesen akzeptiert. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Erblasser nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann.
Der bloße Vorschlag eines noch zu errichtenden öffentlichen Testaments reicht dafür nicht aus. Eine Bezugnahme auf ein nicht der Form des § 2247 BGB entsprechendes Schriftstück ist nur dann zulässig, wenn lediglich testamentarische Bestimmungen (eines formgültigen Testaments) näher erläutert werden. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist daher zu beachten, dass das eigenhändig verfasste Testament selbst zumindest andeutungsweise den letzten Willen des Erblassers erkennen lässt und eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke (insbesondere nicht der Form entsprechende) vermieden wird.