12.09.2022 - OLG Celle – Beschwerde gegen Änderung Gesellschafterliste
Nachstreitiger Abberufung des Geschäftsführers und Streit über die Wirksamkeit der Einziehung eines Anteils reichte die GmbH eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, der Betroffene legte gegen die Ankündigung des Handelsregisters, die Liste aufnehmen zu wollen, Beschwerde ein. Das HR hatte die Eintragung des GF-Wechsels ausgesetzt und dem Betroffenen eine Frist gesetzt, eine einstweilige Verfügung zur Nichtaufnahme der geänderten Liste zu erwirken. Gegen diese Aufforderung wendete er sich mit seiner Beschwerde an das HR mit dem Ziel, die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste zu unterlassen. Das OLG bescheinigte dem Antragsteller, den falschen Weg gewählt zu haben, die Aufforderung des HR sei schon keine beschwerdefähige Entscheidung. Lediglich die Ablehnung eines Eintragungsantrags sei beschwerdefähig, nicht aber die Aufnahme der Liste als solche. Die Beschwerde wurde zurück gewiesen. Richtiger Rechtbehelf wäre die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegenüber der GmbH selbst gewesen, um die Aufnahme der Liste (einstweilige) zu stoppen. Die ggf. fehlerhafte Liste entfaltete mit Aufnahme zunächst Wirkung.