BGH 17.10.2022: Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch – Verjährung
Die Beklagte hatte gegen über dem Urheber eines Fotos, dem Fotografen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgegeben, d.h., die Höhe der Vertragsstrafe solle bei Zuwiderhandlung durch den Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt werden und durch ein Gericht überprüfbar sein. Der Fotograf machte wegen Aufrechterhaltung der Nutzung des Fotos im Internet in 2014 die Vertragsstrafe gegen Ende 2016 geltend. Nach Zugangsvereitelung weiterer Zahlungsaufforderungen klagte er die Vertragsstrafe dann in 2019 ein, die Vorinstanzen hielten die Forderung aber für verjährt. Sie gingen vom Entstehen des Anspruchs auf Vertragsstrafe bereits mit Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, also mit Ablauf des Jahres 2014 aus, was zur konsequenten Annahme einer Verjährung Ende 2017 führen würde. Anders der BGH: im Unterschied zu einer fest vereinbarten Vertragsstrafe, bei welcher die Verjährung mit Verstoß gegen die Unterlassungspflicht beginne, sei hier die Festlegung der Höhe der Strafe durch Bezifferung seitens des Gläubigers maßgeblich für die Verjährung (Ende 2016),