News Internationales Vertragsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

Court of Session, Scotland, Feb., 11,2023: Haftungsbeschränkung in Service-Contract

Die Beklagte hatte 1997 Equipment geliefert zum Zwecke der Verteilung von Druckfarbe innerhalb der Herstellung von Zigarettenpapier. Die Parteien hatten nachfolgend über einen Servicevertrag auch die Wartung der Anlagen durch die Beklagte vereinbart. Der Vertrag unterlag Englischem Recht und enthielt eine Haftungsbeschränkung mit dem Wortlaut „total liability ….in contract, tort, misrepresentation or otherwise……. shall be limited to the Basic Charge“. Die Basic Charge war auf etwas mehr als 3.000 Pfund festgelegt. Wegen der Lösung eines Schlauchs, deren Ursache streitig ist, entwich hoch entzündlicher Farbdampf, welcher sich entzündete. Der Klägerin entstand ein Feuerschaden über 29.000.000 Pfund, sie verlangte Schadensersatz unter der Behauptung, die Beklagte habe unzureichenden Service geleistet. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Das oberste Gericht Schottlands hatte die Wirksamkeit und die Reichweite der Haftungsausschlussklausel zu bewerten. Das Gerichthielt sie fürwirksam, obwohl die Beklagte eine eigene Versicherung von 5 Mio. Pfund vorhielt.  Das Gericht erörterte, inwieweit vergleichbare Verhandlungsmacht zwischen den Parteien bestand (equal bargaining power). Auch der Umstand, dass die Haftungsbeschränkung in den AGB der Beklagten enthalten war, der Servicecontract im Wesentlichen seitens der Klägerin nur durch einen Product Manager

geschlossen wurde half der Klägerin nicht. Das Gericht beleuchtete, dass die Beklagte keine Monopolstellung im konkreten Geschäftsbereich hatte. Insbesondere der Umstand, dass die Beklagte verhandlungsbereit war und eine eventuelle höhere Versicherung sich erheblich auf die Preise des Service-Vertrags ausgewirkt hätten, hielt das Gericht für maßgeblich, um festzustellen: Der Vertrag stelle eine ausgewogene kommerzielle Vereinbarung zwischen zwei gleichwertigen Partnern dar. Die Klägerin konnte sowohl das Risiko eines eventuellen Feuers einschätzen und akzeptierte gleichwohl die Haftungsbeschränkungsklausel, hiermit profitierte sie von geringeren Servicegebühren und nahm damit ihr Risiko hin. Das Gericht unterstellte in der Korrekturbetrachtung, dass die Beklagte die Streichung der Haftungsbeschränkung nicht akzeptiert hätte, sondern dann von dem Vertrag insgesamt Abstand genommen hätte. Dies weil die Beklagte sonst unquantifiable uninsured losses ausgesetzt gewesen wäre. Das Ergebnis ist harsch, aber unter den Usancen des Common Law nicht ungewöhnlich. Das Gericht hält die Haftungsbeschränkung für wirksam bei einer Relation von 29 Mio. Pfund Schaden zu 3.000 Pfund zu leistenden Schadensersatz. Die nach Deutschem Recht übliche AGB Prüfung findet nach ganz anderen Bewertungsmaßstäben statt mit der erfreulichen Annäherungsweise: beide Parteien sind Kaufleute und damit in ihrer Eigenverantwortung, welche kommerziellen Vereinbarungen sie treffen. Hiermit sind auch Möglichkeiten der Gestaltung im internationalen Geschäft aufgezeigt.