High Court UK, 13 February, 2025: Verstoß gegen Non-Disclosure Agreement oder Ausnahmetatbestand der „public domain“
Seitens des UK High Court war über die Verletzung eines NDA bzw. die Verletzung von Geheimhaltungspflichten unter Anwendung des, das common law ergänzende Equity-Rechtsinstituts zu befinden. Die Klägerin behauptete die Verletzung eines Non-Disclosure Agreement unter der Geltung Englischen Rechts durch Nutzung von klägerischem Know How nach dem Scheitern eines, zwischen den Parteien initiierten Joint Ventures. Ziel der geplanten Unternehmung war zunächst der Nachweis und die Beratung zu Investment-Möglichkeiten im Venzuelanischen Markt unter Vermeidung von Kollisionen mit bestehenden Sanktionen gegen den Staat Venezuela gewesen. Die Beklagten berufen sich unter andrem auf die fehlende Geheimhaltungsbedürftigkeit und die öffentliche Verfügbarkeit der angeblich geschützten, vertraulichen Informationen („Defendants say that there is nothing in the Business Opportunity or the Detail which they can be proven to have been used which was not already known to them or in the public domain.“). Die Frage der Ausgestaltung von relevanten Public-Domain Exception Clauses stellt sich vergleichbar im deutschen Recht.
Zwar hatte der Kläger maßgebliche Investmentinformationen auch auf der eigenen Webseite verbreitetet. Vertiefte Details verteilte der Kläger auch über einen Investment- Newsletter an ca. 500 Empfänger. Gleichwohl sah das Gericht die durch die Beklagtenseite genutzten Informationen nicht durch die „already in the public domaine“-Clause des NDA von der Geheimhaltungspflicht entbunden an. Das Gericht bringt mehrere Vergleiche, wonach generell zugängliche Informationen gleichwohl geheimhaltungsbedürftig sein können, wenn sie durch eine gesonderte Anordnung oder Verknüpfung (geheimhaltungsbedürftigen) Inhalt bekommen. („it is perfectly possible to have a confidential document, be it a formula, a plan, a sketch, or something of that kind, which is the result of work done by the maker on materials which may be available for the use of anybody; but what makes it confidential is the fact that the maker of the document has used his brain and thus produced a result which can only be produced by somebody who goes through the same process“) Das High Court illustriert dies am Beispiel einer Kundenliste „for example, a customer list may be composed of particular names all of which are publicly available, but the list will nevertheless be confidential“
Im Ergebnis sah das Gericht eine Verletzung des NDA als gegeben an, weil die Empfänger nach Scheitern des Joint-Ventures konkrete, nicht allgemein zugängliche und durch die Kläger überlassene Informationen nutzte, welche ersichtlich einen Mehrwert und damit eine Schutzbedürftigkeit hatten.Der Versand des Newsletters an einen zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (500 Abonnenten) war unschädlich.