BGH 07.12.2017 Erfordernis der Mängelanzeige im UN-Kaufrecht
Die Abgrenzung zwischen Werk- und Kaufverträgen bereitet oft Schwierigkeiten. Bei Fällen mit Vertragsparteien ausverschiedenen Staaten ist diese Unterscheidung bereits für die Frage des anwendbaren Rechts, also, ob UN-Kaufrecht und damit auch die Rügepflicht aus Art. 39 CISG anwendbar ist, relevant.
Dabei galt bisher der Wert der Leistungen als relevantes Abgrenzungskriterium. Im Urteil stellte der BGH ausschließlich auf den Vertragswortlaut und nicht auf den Wert der Leistungen ab, da der Wortlaut zur Kategorisierung (KaufV oder WerkV) hinreichend konkret war. Damit kann künftig durch entsprechende Formulierung des Vertrags, mit der die Hauptpflichten des Vertrags klar herausgestellt werden, die Frage der Einordnung des Vertragstyps besser beeinflusst werden, was u.U. zum Entfallen der Rügepflicht führt bzw. die Einhaltung der häufig deutlich längeren Rügefrist des Art. 39 CISG im Vergleich zu § 377 HGB erzwingt.