Der Kläger legte eine AUB ab 27.10.2022 vor bis 10.11. verlängert über Folgebescheinigung bis 30.11. Er erhielt Entgeltfortzahlung. Im Nachhinein stellte sich eine Freizeitaktivität durch Teilnahme an einem Handballspiel am 09.11. als Spieler und 19.11. als Schiedsrichter heraus. Weil das Unternehmen mit dieser Basis den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fürerschütterthielt, forderte es geleistete Entgeltfortzahlung mit der Klage zurück. Abweichend von der ersten Instanz hielt das LAG Berlin/Brandenburg den Beweiswert für erschüttert und gab der Klage statt. Weil der Mitarbeiter nichtzu den konkreten Umständen der Erkrankung vorgetragen habe, gelte der Vortrag des Unternehmens zur Erschütterung des Beweiswertes als zugestanden. Das LAG suchte hiermit die Lösung des Falles auf prozessualem Wege. Das ist zutreffend,
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Das BAG entschied nunmehr über die, in unserer Veranstaltung Update Arbeitsrecht I vom März 2022 angesprochene, Revision gegen das Urteil des LAG München zur Frage, ob lediglich auf Zuruf eingeteilte Teilzeitkräfte, hier Rettungssanitäter, zu einem geringeren Stundenlohn bezahlt werden dürfen als jene in einem festen Dienstplangefüge. Wie das LAG differenzierte das BAG zwischen dem Kläger, der frei fließend eingeteilt wurde, und fest angestellten, sog. hauptamtlichen Rettungssanitätern, von welchen es aber eben auch Rettungssanitäter in Voll- und in Teilzeit gab. Die Hauptamtlichen erhielten 17,00 EUR je Stunde, der Kläger als sog. Nebenamtlicher 12,00 EUR je Std. Der Kläger verlangte die Lohndifferenz für einige Monate mit Verweis auf eine gegen das TzBfG verstoßende Ungleichbehandlung wegen seiner Teilzeittätigkeit.
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Der im Verkauf tätige Kläger hatte neben einem monatlichen Fixum „Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ im Arbeitsvertrag vereinbart. Die nachfolgend in Kraft getretene Betriebsvereinbarung sah nur noch variable Vergütungen vor. Der Kläger klagte auf Zahlung des monatlichen Fixums. Das LAG gab dem nicht statt, weil es die arbeitsvertragliche Regelung unter Bezugnahme auf die BAG Rechtsprechung für „betriebsvereinbarungsoffen“ hielt. Unter Referenz auf die BAG-Urteilsbegründung aus 2019, wonach „die Arbeitsvertragsparteien ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten können, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen und dies nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich ist, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden“ sah das LAG die Änderung für berechtigt an. Ein Anspruch auf ein Fixum besteht nicht mehr.
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Der Kläger machte ausstehende Vergütungsansprüche geltend, das Unternehmen trat dem im Wesentlichen unter Verweis auf eine bestehende Ausschlussfristenregelung entgegen. Hiernach wären die Ansprüche verfallen gewesen. Ein Hinweis des Arbeitgebers nach dem Nachweisgesetz in der bis 31.07.2022 geltenden Fassung war jedoch nicht erfolgt. Der Kläger verlangte deshalb Schadensersatz in Geld genau in Höhe der von der Ausschlussklauselbetroffenen Vergütungsansprüche. Das BAG erkannte zwar den Verstoß gegen die Nachweispflichten an, hielt diesen ab nicht für kausal (ursächlich) für den entstandenen Schaden. Zwar bestehe eine Vermutung, dass der Arbeitnehmer sich bei entsprechendem Nachweis auch hiernach gerichtet hätte, sprich die Ausschlussfrist gewahrt worden wäre. Den letztendlichen Nachweis müsse aber der Arbeitnehmer im Prozess bringen. Dem sei er nicht gerecht geworden. In der Tat hatte der Kläger unglücklich vorgetragen,
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Die Mitarbeiterin weigerte sich, die vom AG bezahlten PCR-Tests im Zeitraum 2020 zu erbringen als Voraussetzung für die Erbringung der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber stellte die Gehaltszahlungen ein, die Klägerin verlangte Zahlung für die Zeiträume aus Annahmeverzug. Das BAG versagte dies wie die Vorinstanzen.
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Das Arbeitsgericht hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch des Unternehmens auf Unterlassung der Abwerbung gegen einen, aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Regionalleiter zu befinden. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Geschäftsführers verließ auch der Regionalleiter das Unternehmen und heuerte beim neuen Unternehmen des vormaligen Geschäftsführers an. Beim Altunternehmen gingen über 20 Kündigungen von Leiharbeitnehmern im zeitlichen Zusammenhang des Ausscheidens des Regionalleiters ein. Das Unternahmen warf dem Regionalleiter das Nutzen unternehmensinterner Daten zur Abwerbung vor und verlangte Unterlassung.
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Die klagende Abteilungsleiterin hatte Auskunft über den Median des Vergleichsentgelts männlicher Abteilungsleiter nach EntGTranspG vom Arbeitgeber erhalten und ein eigenes, geringeres Entgelt festgestellt. Sie verlangte Anpassung nach oben. Das BAG nimmt das Vorliegen einer geschlechterspezifischen Benachteiligung an. Es sieht die Vermutungswirkung des § 22 AGG
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Unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidungen vom 06.11.2018, wonach Urlaub nur dann untergehen könne, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und unmissverständlich auffordert, Urlaub zu nehmen, dieser anderen Falls verfällt, fragt das BAG nunmehr beim EuGH an, ob der Urlaubsanspruch auch ohne diesen Hinweis z.B. bei Dauererkrankung von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Die bisherige EuGH Rechtsprechung bezog sich nur auf den Verfall am Ende des Urlaubsjahres. Angesichts der seit 01.12.2014 bestehenden Erwerbsunfähigkeit
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Nach durchgeführter sozialversicherungsrechtlicher Betriebsprüfung ordnete die DRV den als Honorarkraft geführten Pfleger als Arbeitnehmer ein und erhob entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Arbeitgeber forderte die im Vergleich zum sich ergebenden Nettolohn überzahlten Honorarteile des freien Mitarbeiterhonorars zurück. Grundsätzlich lässt das BAG eine solche Forderung rechtlich zu.
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Der Bademeister war mit Arbeitsvertrag aus 2006 „jeweils für die Saison April – Oktober eines Kalenderjahres“ eingestellt. Der Kläger bestreitet die wirksame Befristung und verlangt Zahlung auch jeweils für November bis März. Das Unternehmen ging von einem unbefristeten Rahmenvertrag mit jährlich beschränkter Hauptleistungspflicht aus. Das BAG widersprach der Annahme des LAG, es lägen jeweils jährliche, auf den 31.10. befristete Einzelarbeitsverhältnisses vor.
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Der in Baden-Württemberg ansässige Arbeitgeber ließ dem Mitarbeiter am Freitag 27.01. eine Kündigung an dessen Wohnsitz in Frankreich in dessen Hausbriefkasten einwerfen. Der Mitarbeiter erhob erst am 20.02. Klage und führte aus, die Klagefrist von 3 Wochen sei gewahrt, weil ihm die Kündigung ihm erst amMontag den 30.01. zugegangen sei. Ein klassisches Spannungsfeld auch in unserer Praxis, gerade wenn es um Briefkasteneinwurf noch am 30./31 des Monats geht und der Arbeitnehmer sich auf einen Zugang am 1. des Folgemonats beruft und damit eine längerer, teilweise um mehrere Monate verlängerte Kündigungsfrist bewirken möchte.
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Seitens des EuGH wurde in mehreren Urteilen (06.11.2018 und 19.02.2019) stipuliert, der Arbeitgeber müsse, um einen Verfall des Urlaubs zu bewirken, einen klaren Hinweis hierauf noch während der Inanspruchnahmemöglichkeit geben. Konkret hatte die Aufforderung im Oktober des Urlaubsjahres, die noch 52 Urlaubstage bei bis zum Ende des Jahres befristetem Arbeitsverhältnis zu nehmen, nicht ausgereicht, um den Verfall zu begründen, der Urlaubsabgeltungsanspruch bestand (EuGH-Max Planck Gesellschaft, 06.11.2018). Im Fall des LAG Hamm wurde der Arbeitnehmer in 2017 krank blieb dies dauerhaft. Sie machte zunächst 14 Tage Urlaubsanspruch im November 2018 geltend
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Die Klägerin befand sich u.a. von Jan.-Okt. 2015 in unbezahltem Sonderurlaub, der Arbeitgeber gewährte für 2015 5 Urlaubstage. Die Klägerin verlangte den vollen Urlaubsanspruch. Das BAG bestätigt zunächst, dass grundsätzlich die Entstehung des Vollanspruchs nicht davon abhängt, ob Arbeitsleistung erbracht wurde. Jedoch sei Umfang des dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubs grundsätzlich proportional zu der Anzahl der Tage zu berechnen ist, an denen der AN im Urlaubsjahr seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
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Die AG verpflichtete sich in gerichtlichem Vergleich zur Erstellung eines wohlwollend formulierten Arbeitszeugnisses mit der Note "gut". Die Parteien sahen zudem vor, dass der AN einen Zeugnisentwurf einreichen sollte, von dem der AG nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe. Wie so häufig, erstellte der AG ein Zeugnis welches nicht die Sympathie des AN fand. Der AN vollstreckte aus dem Vergleich durch Zwangsmittelantrag. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld von 500,00 EUR fest, die Beschwerde zum LAG hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich fehlt zwar bei einer bloßen Angabe Note „gut“ ein vollstreckbarer Inhalt.
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Im Streit standen die Flugreisezeiten des AN nach und von China, sie wurden lediglich mit 8 h je Reisetag vergütet, der AN verlangte auch die übrige Mehrreisezeit bezahlt auf Basis des geltenden Tarifvertrags. Das LAG sprach dies zu, das BAG bestätigte im Wesentlichen, verwies zur weiteren Aufklärung jedoch zurück. Abseits der in Frage stehenden tariflichen Regelung ist für nicht tarifgebundene AG vor allem interessant, ob eine Vergütungspflicht der Reisezeit aus § 612 BGB abgeleitet werden kann („Vergütung in Höhe der üblichen Vergütung“).
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In den letzten Jahren sind divergierende Entscheidungen zur Frage ergangen, inwieweit eine AGB-rechtliche Unwirksamkeit für Ausschlussfristenklauseln drohe, sofern diese nicht explizit gesetzlichnicht abdingbare Ansprüche vom Verfall/ Ausschluss ausnehmen. Dies kann z.B. in Bezug auf Schadensfälle an der Gesundheit und für Vorsatzfälle relevant werden. Mit vorliegendem Urteil hat das BAG nun Klarheit geschaffen, dass Ausschlussklauseln welche nicht explizit Ansprüche auf Mindestlohn vom Verfall ausnehmen, vollunwirksam sind sofern der Vertrag ab dem 01.01.2015 geschlossen wurde.
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Geht der Arbeitgeber vom Begehen einer Straftat durch einen Mitarbeiter – häufig in Form von Eigentumsdelikten – aus, kann aber der Nachweis nicht hinreichend sicher geführt werden, bietet sich regelmäßig die hilfsweise Kündigung, gestützt auf den Verdacht des Begehens an. Im Regelfall muss die Schwere des Vorwurfs – selbst wenn die Kündigung als ordentliche Kündigungausgesprochen wird – die Qualität des wichtigenGrundes, wie sonst für die außerordentliche Kündigung erforderlich, erreichen.
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Das Unternehmen ließ am Jahresanfang einen Urlaubsplan durch Eintragung in Kalender aufstellen, konkret sollte der Urlaub aber erst eine Woche vor Antritt durch den Mitarbeiter beim Abt.-Leiter eingereicht werden. Die Klägerin hatte für 21.08. bis 08.09. Urlaub in den Kalender eingetragen, war jedoch bis zum 25.08. krank und erschien am 28.08.2017 nicht zur Arbeit in der Annahme, Urlaub zu haben. Das Unternehmen kündigte, das ArbG hielt die Kündigung für unwirksam.
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Das Unternehmen versetzte den Kläger von Düsseldorf nach Berlin für einen befristeten Zeitraum von ca. 6 Monaten. Es sagte zu Kosten für doppelte Haushaltsführung zu erstatten, nach Weigerung der Arbeitserbringung kündigte das Unternehmen. Die beiden Ausgangsinstanzen sahen ein Weisungsrecht als gegeben an, weil der Arbeitsvertrag die örtliche Versetzung zuließ. Sie gingen aber von einer unbilligen Ermessensentscheidung aus, dies hatte das BAG revisionsrechtlich hinzunehmen. Allerdings bestand ein Widerspruch zur früheren Entscheidung des 5. Senats (22.02.2012), wonach ein Arbeitnehmer zunächst eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen bereits unwirksam ist, zunächst zu befolgen hat.
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