BGH, 16.03.2017: Kein Schiedsgericht für Pflichtteil
Erbrechtliche Streitigkeiten können per Testament nur eingeschränkt auf Schiedsgerichte übertragen werden. Eine testamentarische Entziehung oder Einschränkung des Pflichtteilsrechts ist nur unter strengen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. Straftaten (u.a. Untreue) zulasten des Erblassers, ehrloser Lebenswandel) möglich. Der BGH nimmt nunmehr auch dann eine unzulässige Einschränkung des Pflichtteilsrechts an, wenn der Erblasser in seinem Testament durch einseitige Anordnung bestimmt, dass für Streitigkeiten über den Pflichtteil ein Schiedsgericht zuständig sein soll.
Diese Schiedsklausel schränkt gegenüber dem Berechtigten den durch staatliche Gerichte gewährleisteten Rechtsschutz ein und zwingt ihm ein Schiedsgericht auf, sie ist gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO nicht schiedsfähig. Dadurch überschreitet der Erblasser seine Verfügungsfreiheit hinsichtlich der Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung des Anspruchs.