VG Oldenburg 10.06.2015: Haftung für Bestattungskosten von Geschwistern
Ein Bruder kann vom Staat herangezogen werden die Kosten für die Bestattung seiner Schwester zu tragen. Der Kläger in dem Urteil zugrundeliegenden Verfahren wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungskosten für seine verstorbene Schwester. Diese war in einer Obdachlosenunterkunft der Beklagten verstorben. Die Beklagte veranlasste anschließend die Beerdigung der Schwester und verlangte vom Kläger Ersatz dieser Kosten durch Erlass eines Kostenbescheids gem. § 8 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (NBestattG). Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung rechtlich sei die Beklagte für die Durchführung der ordnungsgemäßen Bestattung verantwortlich gewesen.
Auch sei eine Prüfung der Angemessenheit der Kosten auf Grund fehlender Belege nicht möglich gewesen. Eine anonyme Bestattung sei günstiger, er habe bereits die Kosten für die Bestattung seiner Mutter allein getragen, so dass sich die Beklagte an seine verbliebene Schwester wenden solle. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG eine geeignete Gesetzesgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten darstellt und der Kläger danach als Bestattungspflichtiger vorrangig der Gemeinde als Gesamtschuldner hafte. Dies sei unabhängig von einem etwa bestehenden Ersatzanspruch gegenüber einem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (z.B. Erbe). Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Aufgrund der Haftung als Gesamtschuldner war es der Beklagten auch erlaubt im Sinne von § 421 BGB die Leistung nach ihrem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern. Thüringen enthält in § 18 Thüringer Bestattungsgesetz eine ähnliche Regelung.